
TIPP
Hypothekarzinsen und Zinsen für private Darlehen können Sie in der Steuererklärung vom Einkommen abziehen. Nicht aber die Zinsen für einen Baukredit: Diese werden von den Steuerbehörden als Baukosten angesehen und sind deshalb nicht abzugsfähig. Das gilt für die direkte Bundessteuer und in vielen Kantonen auch für die Staatssteuer. Versuchen Sie deshalb, statt eines Baukredits von Anfang an eine Hypothek abzuschliessen.
Steuergünstig renovieren
Werterhaltend oder wertvermehrend?
Die Abgrenzung, welche Aufwendungen nun werterhaltend und welche wertvermehrend sind, ist oft schwer zu machen und führt immer wieder zu Diskussionen zwischen Eigenheimbesitzern und Steuerbehörden. Möchten Sie diesem Konflikt aus dem Weg gehen, informieren Sie sich, noch bevor Sie die Arbeiten in Auftrag geben, beim Steueramt, wie Ihr konkretes Vorhaben eingeschätzt wird.
Eine Ausnahme von der Regel machen verschiedene Kantone bei Investitionen in energiesparende Massnahmen: Diese sind zwar wertvermehrend, dürfen aber trotzdem abgezogen werden. Auch denkmalpflegerische Arbeiten sind abzugsberechtigt, solange sie im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden. Generell nicht abzugsberechtigt sind hingegen Investitionen in Neu- und Ausbauten, beispielsweise in einen Wintergarten oder einen Dachausbau.
TIPP
Die meisten Steuerämter publizieren im Internet Listen, die aufzeigen, welche Abzüge geltend gemacht werden können.
Renovationen richtig planen
Andererseits sollten Sie nicht den Fehler begehen, grundsätzlich jedes Jahr kleine Unterhaltsarbeiten vorzunehmen – ausser sie sind zwingend nötig. Denn so liegen Sie mit den Aufwendungen meist unter dem Pauschalabzug, und den können Sie ohnehin machen, auch wenn Sie im betreffenden Jahr keinen einzigen Franken für Unterhalt ausgegeben haben. Deshalb lohnt es sich, mit werterhaltenden Renovationsarbeiten zu warten, bis sie alle zusammen in einer Steuerperiode vorgenommen werden können.
In welcher Steuerperiode die Aufwendungen abzugsberechtigt sind, ist kantonal unterschiedlich geregelt. Beim Bund und in vielen Kantonen ist der Zeitpunkt der Rechnungsstellung massgebend; andere Kantone, zum Beispiel Zürich, lassen dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen dem Datum der Rechnungstellung und der Bezahlung. Am besten fragen Sie beim Steueramt nach.
Achtung: Dumont-Praxis
In einem Bundesgerichtsurteil von 1997 wurde die Dumont-Praxis jedoch gelockert. Seither dürfen in Kantonen, die die neue Rechtsprechung anwenden, Kosten für den normalen periodischen Unterhalt immer abgezogen werden – sofern die Arbeiten werterhaltend sind. Handelt es sich jedoch um Renovationen aufgrund unterbliebenen Unterhalts, gilt diese Lockerung nicht. Das heisst im Klartext: Haben Sie Ihre Liegenschaft in verwahrlostem Zustand gekauft, gelten die Renovationskosten in den ersten Jahren immer noch als Anlagekosten und können deshalb in der Steuererklärung nicht abgezogen werden. Gemäss einem Bundesgerichtsurteil vom Februar 2005 müsste diese Karenzfrist in allen Kantonen theoretisch fünf Jahre betragen. In der Praxis kann es aber sein, dass die Steuerbehörde im einen oder anderen Kanton im Einzelfall zugunsten des Liegenschaftenbesitzers davon abweicht.
TIPP
Die Beurteilung, ob eine Liegenschaft in einem verwahrlosten Zustand gekauft wurde oder nicht, liegt oft im Ermessen der zuständigen Steuerbehörde – genauso wie die Frage, welche Massnahmen wertvermehrend und welche werterhaltend sind. Verlangen Sie deshalb, bevor Sie die Handwerker beauftragen, beim kantonalen Steueramt eine schriftliche Auskunft darüber, ob Ihr Projekt steuerlich abzugsfähig ist.