Die Vergabe eines Auftrages sollte stets mit einem Werkvertrag besiegelt werden. Damit ist der Handwerker rechtlich verpflichtet, das Werk ohne jegliche Mängel und damit einwandfrei abzuliefern. Jedoch müssen Sie im Falle von Pfusch sofort handeln.
Das heisst, Sie sollten direkt bei Werksabnahme genauestens prüfen und eventuelle Mängel unmittelbar beanstanden. Ansonsten verwirken Sie Ihr Recht auf Nachbesserung von Mängeln und Herstellung eines einwandfreien Zustandes.
Ausnahmefall:
Es befindet sich im Werkvertrag ein Verweis auf die Norm SIA 118. Dann haben Sie als Auftraggeber mehr Zeit, um Beanstandungen geltend zu machen.
Diese haben dann innert zweier Jahre zu erfolgen. Allerdings müssen Sie hier zwingend dem ursprünglichen Handwerker die Chance zur Nachbesserung einräumen.
Hier erfahren Sie mehr über die Nachbesserung von Handwerkern .
Wenn Sie einen neuen Handwerker mit der Beseitigung der entstandenen Mängel beauftragen, müssen Sie dessen Rechnung in jedem Fall erst einmal selbst zahlen.
Um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben, können Sie die Rechnung nur an den „Mängel-Handwerker“ weiterleiten, wenn:
- Sie vorher eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel gesetzt haben.
- Der Handwerker seiner Pflicht zur Beseitigung seiner Fehler nicht nachkommt.
- Sie ihm im Vorhinein schriftlich angedroht haben, dass Sie nun einen neuen Handwerker beauftragen werden.
Zur Durchsetzung der Mängelrechte ist es auf jeden Fall ratsam, von Anfang an einen Rückbehalt zu vereinbaren und nicht die volle Rechnungssumme zu bezahlen. Dieser Rückbehalt wird dann erst nach Ausführung der korrekten Arbeit beglichen.