Bei grösseren Umbauten oder Sanierungen sind die Pauschalen rasch einmal überschritten. Dann stellt sich die Frage, wie viel von den effektiven Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Die Regel lautet: Kosten für werterhaltende Massnahmen dürfen Sie vollumfänglich abziehen, Auslagen für Arbeiten, die zu einer Wertsteigerung führen, dagegen nicht. Wird lediglich die alte Badewanne gegen eine neue ausgetauscht, können Sie den vollen Rechnungsbetrag absetzen; lassen Sie aber stattdessen einen Whirlpool einbauen, werden Sie nicht die ganzen Kosten abziehen können.
Die Abgrenzung, welche Aufwendungen nun werterhaltend und welche wertvermehrend sind, ist oft schwer zu machen und führt immer wieder zu Diskussionen zwischen Eigenheimbesitzern und Steuerbehörden. Möchten Sie diesem Konflikt aus dem Weg gehen, informieren Sie sich, noch bevor Sie die Arbeiten in Auftrag geben, beim Steueramt, wie Ihr konkretes Vorhaben eingeschätzt wird.
Eine Ausnahme von der Regel machen verschiedene Kantone bei Investitionen in energiesparende Massnahmen: Diese sind zwar wertvermehrend, dürfen aber trotzdem abgezogen werden. Auch denkmalpflegerische Arbeiten sind abzugsberechtigt, solange sie im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wurden. Generell nicht abzugsberechtigt sind hingegen Investitionen in Neu- und Ausbauten, beispielsweise in einen Wintergarten oder einen Dachausbau.
TIPP Die meisten Steuerämter publizieren im Internet Listen, die aufzeigen, welche Abzüge geltend gemacht werden können.
Wenn ein Teil der Kosten für Ihren Umbau steuerlich nicht abzugsfähig ist, lohnt es sich, die Rechnungen aufzubewahren. Möchten Sie zu einem späteren Zeitpunkt Ihre Liegenschaft verkaufen, können Sie diese Auslagen bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer geltend machen.