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Lift - Service , - Reparaturen, - Sanierung

Wer heute einen Aufzug benutzt, tut dies ohne Bedenken zur Sicherheit. Dies auch mit gutem Recht, zählen Aufzüge doch zu den sichersten Transportmitteln. Dank Kabinen- und Schachttüren, Fangbremsen und Zweiwegnotrufeinrichtungen werden die Sicherheit und eine allenfalls rasche Rettung gewährleistet. Nicht alle Aufzüge entsprechen aber den neusten Normen.

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Permanente Online-Überwachung erhöht die Sicherheit und spart Reparaturkosten

Eine permanente Online-Überwachung von Liftanlagen(auch ältere Anlagen) aus einer zentralen Überwachungsstation während 7Tagen/24 h ermöglicht die Liftanlagen aus der Ferne zu steuern und zu kontrollieren und findet Anwendung bei


  • bedarfsgerechte Wartung (Verbesserung der Anlagenverfügbarkeit und Anlagensicherheit)
  • frühzeitige Erkennung von Anlagen-Fehlverhalten
  • Vermeidung von überflüssigen Anfahrten des Störungsdienstes durch vorherige Ferndiagnose
  • Fernsteuerung mit optischer Kontrolle
  • Fernevakuierung eingeschlossener Personen
  • Feinabstimmung und Umparametrierung durch den Wartungs- und Störungsdienst kontrolliert

Liftnormen

Seit 31. Juli 2001 müssen alle neuen Aufzüge der Verordnung über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzugsverordnung) entsprechen. Die in der Aufzugsverordnung bezeichneten europäischen Normen EN 81 werden laufend weiterentwickelt und ergänzt. Dadurch steigen die Anforderungen an neue Aufzugsanlagen stetig. Dies gilt jedoch nicht für die bestehenden Anlagen. Aus diesem Grund wurde mit der EN 81-80 «Regeln für die Erhöhung der Sicherheit bestehender Personen- und Lastenaufzüge» (SNEL) im Jahr 2003 ein Regelwerk zur Überprüfung bestehender Aufzugsanlagen erarbeitet. Damit soll die Sicherheit auch bei bestehenden Aufzugsanlagen verbessert werden.

Haftung bei Unfällen

Auch wenn sämtliche bei der Erstellung gültigen Normen eingehalten wurden und eine angemessene Wartung durchgeführt wird, muss der Eigentümer eines Gebäudes damit rechnen, dass bei einer Schädigung von Dritten durch die Aufzugsanlage eine Haftung besteht. Die Gerichte werden bei einer Beurteilung der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Obligationenrecht) auch den anerkannten Stand der Technik mitberücksichtigen und allenfalls einen Werkmangel geltend machen.Leider gibt es zur Zeit keine Unfallstatistik zu Ereignissen mit Aufzügen. Somit ist es auch schwer zu beurteilen, welche Erneuerungsmassnahmen welche Wirkung zeigen würden. Ebenso kann auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung angestellt werden. Um dem Eigentümer eine Orientierungshilfe zu geben, hat der Schweizerische Verein für Aufzugssicherheit (SAV) aus der Liste der 74 Gefährdungspunkte der Norm EN 81-80 die drei wirkungsvollsten herausgegriffen. Ebenfalls hat der Kanton Zürich mit der Herausgabe der Richtlinie über die Erhöhung der Sicherheit an bestehenden Aufzügen (ESBA-Richtlinie) sieben Gefährdungspunkte in diese aufgenommen.

Keine Kontrollen

Bestehende Aufzüge sind in den meisten Kantonen keiner Kontrollpflicht unterworfen, abgesehen von den durch die Herstellerfirma geforderten Serviceintervallen. Ebenfalls bestehen keine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich einer Modernisierung. Einzig in den Kantonen Genf und Zürich werden die Aufzugsanlagen periodisch durch den Gesetzgeber kontrolliert.Mit der Inkraftsetzung der ESBA-Richtlinie wurde im September 2008 im Kanton Zürich die Erneuerungspflicht für bestehende Aufzugsanlagen eingeführt. Bei der ordentlichen periodischen Kontrolle, welche alle fünf Jahre durchgeführt wird, werden die Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der sieben bezeichneten Gefährdungspunkte überprüft und der Eigentümer allenfalls aufgefordert, diese Punkte innerhalb der kommenden fünf Jahre, bis zur nächsten periodischen Kontrolle, zu beheben.

Folgende Punkte können dabei betroffen sein:

  • Ungenügende Anhaltegenauigkeit der Aufzugskabine
  • Ungeeignetes Glas in Schachttüren
  • Kritisches Verhältnis von Nutzlast zur Nennlast (insb. bei Lastaufzügen)
  • Fehlende Kabinenabschlusstüre
  • Fehlende oder unzulängliche Notbeleuchtung in der Kabine
  • Fehlende oder unzulängliche Puffer
  • Fehlende oder unzulängliche Notrufeinrichtung


Um eine einheitliche Auslegung der neuen Richtlinie sicherzustellen, wurde unter den Gemeinden im Kanton Zürich ein entsprechendes Arbeitspapier erstellt. Erste Verfügungen zur Behebung von Gefährdungspunkten sind bereits ausgestellt worden.

Umgang mit bestehenden Aufzügen

Auch ohne gesetzliche Auflagen ist es sinnvoll, anlässlich einer der nächsten Wartungen der Liftanlage mit dem Monteur oder einem Vertreter der Herstellerfirma über die sicherheitsrelevanten Aspekte des Aufzuges zu diskutieren. Einzelne Massnahmen lassen sich sehr einfach und günstig umsetzen. Andere bedürfen einer etwas längeren Planungszeit und können unter Umständen grössere finanzielle Auswirkungen haben. In Einzelfällen kann gar der komplette Ersatz einer Anlage günstiger kommen als die einzelnen Anpassungen.Im Vordergrund steht aber immer die Sicherheit der Benutzer und dadurch auch die rechtliche Sicherheit für den Eigentümer. Nebst den Herstellerfirmen steht auch das Fachinspektorat des SAV für Fragen zur Sicherheitsoptimierung zu Verfügung.

Weitere Informationen:

Der Schweizerische Verein für Aufzugssicherheit (SAV) bezweckt die gesamtschweizerische Verhütung von Unfällen beim Einrichten, Betreiben und Unterhalten von Aufzügen, um so menschliches Leid und wirtschaftliche Folgen zu vermeiden. Hierzu betreibt er ein Fachinspektorat, führt jährlich eine Aufzugstagung durch und hat eine Informationsbroschüre zur SNEL herausgegeben.www.sav-asa.ch



Quelle: Thomas Ammann, Dipl. Architekt FH, HEV Schweiz