Das Mietrecht unterscheidet zwischen dem sogenannten “kleinen Unterhalt” (ist Sache des Mieters) und fachmännische Reparaturen (muss der Vermieter bezahlen).
Der „kleine Unterhalt“ umfasst kleine Wohnungs-Mängel, die der Mieter problemlos und ohne spezielles Fachwissen beheben kann.
Hierzu zählen beispielsweise das Ölen von Scharnieren oder das Entstopfen von Abflüssen oder Backblechen, Dampfabzugsfilter, Zahnputzgläser, Ersatz von Kühlschrank-Glühbirnen oder Enteisen des Gefriergeräts. Es gilt meistens eine Kostengrenze von CHF 150.- für die Materialkosten.
Was gehört nicht zum „kleinen Unterhalt“? Das Mietrecht definiert, dass alle Reparaturen, für die ein Fachmann hinzugezogen werden muss, Sache des Vermieters sind. Also auch die Reparatur des Kühlgeräts durch einen qualifizierten Elektriker.